Pflegeversicherung - SGB XI
Nach 23 jähriger Entwicklung und Diskussion wird zum 01.04.1995 die Pflegeversicherung als neue Säule der Absicherung in Deutschland umgesetzt. Erstmalig wird die Pflege als Leistungsmöglichkeit umfassend bewertet.
Wichtige Kernpunkte dieses Gesetzes sind:Anspruch auf eine Grundversorgung der Pflege ... also eine "Teilkasko-Versicherung" mit Eigenanteilen. Ambulant vor stationär ... Unterstützung der Pflegepersonen bzw. Bezugspersonen im individuellen Pflegenetz zu Hause. Sieben von zehn Leistungsbereichen der Pflegeversicherung betreffen die ambulante Pflege, zwei die teilstationäre und nur eine Leistung die stationäre Versorgung. Rehabilitation (Leistungen der Krankenversicherung) vor Pflege ... Dieser Anspruch wurde leider bisher kaum umgesetzt, ist jedoch im Gesetz verankert (§ 5 SGB XI). Absicherung der Pflegepersonen (Rentenversicherungsanteile / Unfallversicherung / Schulung und Begleitung). Beratung durch die Pflegeversicherung (§ 7 SGB XI). Die Anerkennung einer Pflegestufe hängt vom individuellen Zeitbedarf in den im Gesetz benannten 21 Verrichtungen des täglichen Lebens ab. Näheres entnehmen Sie bitte der Datei „Pflegetagebuch“ (.pdf). Führen Sie dieses Pflegetagebuch einige Tage konsequent, um den häuslichen Zeitbedarf genau zu erfassen und damit auf die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zur Anerkennung eines Pflegebedarfes im Rahmen der Pflegeversicherung gut vorbereitet zu sein.
Die Pflegebedürftigkeit wird genau definiert. Anhand von 21 einzelnen Verrichtungen im Bereich Pflege und Hauswirtschaft wird der Bedarf erfasst und in eine Pflegestufe übertragen. Bei Erreichen der Stufe 1 entstehen Ansprüche für die zehn verschiedenen Leistungsbereiche, von der Pflegesachleistung bis hin zur Absicherung der Pflegeperson / Bezugsperson zu Hause.
Näheres haben wir für Sie in einem Dokument zu Herunterladen zusammengefasst.
SGB XI Stand Juni 2008 [240 KB]
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