Hilfen für Angehörige

Freizeit für pflegende Angehörige – (k)ein Widerspruch !?

Pflegende Angehörige (Pflegeperson nach §19 SGB XI) leisten erhebliches in der Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger.
Um die Gesundheit der Pflegeperson zu erhalten und im Krankheitsfall oder der Verhinderung eine problemlose Versorgung des pflegebedürftigen Menschen zu gewährleisten, übernimmt die Pflegeversicherung Kosten für diese Ersatzpflege im Rahmen der sogenannten „Verhinderungspflege“.

Voraussetzung für die Leistung im Rahmen der Verhinderungspflege ist, dass Sie als Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben.

Typische Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege sind zeitweise Pflegeübernahme zur Entlastung, schlicht „Da sein“ … um bei Bedarf umgehend und zeitnah Unterstützung leisten zu können, hauswirtschaftliche Leistungen „rund um den pflegebedürftigen Menschen herum“. Vom Wäschebügeln, über das Reinigen der Wohnung bis hin zur „Zubereitung einer Mahlzeit“,
Freizeit für die Pflegeperson für Kulturbesuche / -veranstaltungen, Familienfeiern,
Spaziergänge mit der pflegebedürftigen Person,
Urlaubsvertretung für die Pflegeperson,
Krankheitsvertretung für die Pflegeperson.

Es gilt dabei immer ganz individuell auf den pflegebedürftigen Menschen einzugehen und eben die Pflegeperson über die Zeit der Verhinderungspflege zu vertreten.

Zwei Formen der Verhinderungspflege

Die stundenweise Verhinderungspflege

Die stundenweise Verhinderungspflege beinhaltet, dass Pflege bis 1.510 € in Anspruch genommen werden kann. Sie muss vorher jedoch beantragt werden.
Die Besonderheit dieser Leistung besteht darin, dass das Pflegegeld unangetastet bleibt (unter 8 Stunden Pflege am Tag) und die pflegenden Angehörigen stundenweise Betreuung in Anspruch nehmen können z.B. für Arztbesuche, dringende eigene Termine, aber auch für Einkäufe und Theaterbesuche etc.

Verhinderungspflege als Ersatzpflege
Diese Ersatzpflege kann vor Beginn beantragt werden, wenn Sie als Angehöriger selber erkranken, evtl. ins Krankenhaus / zur Kur müssen oder in den Urlaub fahren möchten.
In diesem Fall können ebenfalls bis zu 1.510 € an maximal 28 Tagen in Anspruch genommen werden, allerdings wird das Pflegegeld verrechnet.

Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne.

Unsere Mitarbeiter beraten Sie und Ihre
Angehörigen - gern auch bei Ihnen zuhause -
in allen Fragen.

Helfen ist unsere Aufgabe.

Ihre persönliche Ansprechpartnerin:

Karina Grünewald
-Pflegedienstleitung-

Brunhildenstraße 5
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